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Channel: Gaststättenerlaubnis – Rechtslupe
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Gaststätte im Probebetrieb

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Eine Gaststätte darf nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden, auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen “Probebetrieb”

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall meldet ein Gastwirt im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald ein japanisches Spezialitätenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er Ende September 2016. Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigungen untersagte die Behörde dem Gastwirt sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Gastwirt noch nicht erfüllt habe.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts zurück: Nach der Gewerbeordnung dürfe die zuständige Behörde ein ohne die erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der Fall. Der Gastwirt verfüge nicht über die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung, und mangels Erfüllung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben sei das Vorhaben derzeit auch nicht genehmigungsfähig. Die Bezeichnung als „Probebetrieb“ durch den Gastwirt sei irrelevant. Eine solche Kategorie sei dem Gaststättengesetz fremd. Denn die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stelle eine Betriebsaufnahme davon dar, unabhängig davon, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 – VG 4 L 1113.16


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